Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des nicht protkollierten
Einzelunternehmen Harald Bieger
im nachfolgenden Vertragstext mit XXeon benannt.
Nachstehende
Vertragsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen XXeon
und ihren Kunden (Auftraggeber) für alle Geschäfte,
sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde. Andere Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden (Auftraggeber oder auch Auftragsnehmer) werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn XXeon diesen nicht ausdrücklich
widerspricht. Diese AGB gelten auch im Umgang mit Lieferanten als
vereinbart sofern nicht vom Lieferanten oder Auftragsnehmer dagegen
wiedersprochen wird. Der Wiederspruch bedarf, so wie
allfällige Sondervereinabrungen, der Schriftform.
2. Angebote/Bestellungen/
Vertragsabschluß
Alle Angebote von XXeon
sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden.
Bestellungen/ Aufträge des Kunden können schriftlich,
per Telefax oder telefonisch erfolgen. Alle
Aufträge/Bestellungen des Kunden sind für XXeon nur
dann rechtsverbindlich, wenn sie von XXeon schriftlich
bestätigt werden und verpflichten XXeon nur in dem in der
Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Auch das Absenden der
vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß.
3. Preise
Mangels abweichender Regelung gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültigen Preise It Preisliste der XXeon bzw. die vom jeweiligen Lieferanten von EDV- Komponenten
oder Software empfohlenen Endkundenverkaufspreise.
Sämtliche von XXeon angeführten Preise verstehen sich exkl. Umsatzsteuer,
sonstigen Abgaben, Steuern und Gebühren.
Allfällig zu
entrichtende Gebühren nach dem Gebührengesetz trägt der Auftraggeber.
Spesen, wie Versandkosten, Fahrt, Zeit- und Nächtigungsgelder werden dem
Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Aufträgen,die die Lieferung mehrerer EDV-Komponenten oder die Erbringung mehrerer
Dienstleistungen umfaßt,
ist XXeon berechtigt, Teillieferungen
durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
Bei Teilrechnungen
gelten die für den gesamten Auftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen analog.
4. Änderungen
von Preisen
XXeon kann das
bei Dauerschuldverhältnissen periodisch verrechenbare Entgelte
mit Wirkung für die folgende Verrechnungsperiode mit
dreimonatiger Vorankündigung ändern, soferne nicht
eine andere Art der Wertsicherung vereinbart ist/wurde.
Dies gilt aber nicht
für schon gelieferte oder versandte Teile des Vertragsgegenstandes sowie für bereits erbrachte Leistungen.
Einmalige Preise können jederzeit ohne Vorankündigung
geändert werden.
Dies gilt aber nicht für schon
gelieferte oder versandte Teile des Vertragsgegenstandes sowie
für bereits erbrachte Leistungen.
5. Zahlungsbedingungen
Sofern keine gesonderte
Vereinbarung getroffen wurde, hat die Zahlung des Rechnungsbetrages sofort,
spätestens jedoch
innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum - ohne jeden Abzug -
auf das
von der XXeon angegebene Konto zu erfolgen.
5.1 Rechnungslegung
Die Ausstellung der
Rechnungen erfolgt in elektronischer Form mittels Dokumenten im PDF
Format und übermittlung per Email.
Die PDF Dokumente sind auf Wunsch mit
einer digitalen Signatur nach Signaturgesetz versehen.
Jeder Ausdruck und postalischen Versand - sofern er
ausdrücklich vom Kunden gewünscht und schriftlich bestellt wird,
wird eine Verwaltungs- und Versandpauschale von Euro 3,80 excl Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, Forderungen jedweder Art - ausgenommen
rechtskräftig zuerkannte Forderungen - gegen Forderungen von
XXeon aufzurechnen.
6. Zahlungsverzug
Kommt der Auftraggeber
mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist XXeon für
die Zeit des Verzuges von der Leistung befreit. Außerdem
schuldet der Auftraggeber XXeon Verzugszinsen in der doppelten
Höhe des Eskontzinsfußes der Österr.
Nationalbank
gemäß §48 Abs. 4 des
Nationalbank-Gesetzes 1955 sowie den Ersatz von tatsächlich
anfallenden Mahnspesen und Kosten außergerichtlicher
Verfolgung von Ansprüchen.
Im Falle der gerichtlichten Zuerkennung von Ansprüchen schuldet der der Auftragsgeber alle, XXeon
aus dem Verfahren erwachsene Kosten zu ungeteilter Hand.
7. Änderungen
der Vertragsbestimmungen
XXeon wird den
Auftraggeber von einer geplanten Änderung von
Vertragsbestimmungen (ausgenommen Preisänderungen; siehe Punkt
3 der AGB) mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten schriftlich
benachrichtigen. Ist der Auftraggeber mit der beabsichtigten
Änderung nicht einverstanden, wird er dies XXeon
spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten der Änderung
schriftlich mitteilen. Andernfalls tritt die Änderung zum
geplanten Wirksamkeitstermin in Kraft.
8. Eigentumsvorbehalt
XXeon behält
sich bis zur vollständigen Bezahlung ihrer Forderungen aus dem
Vertrag alle Rechte an den von XXeon gelieferten EDV-Komponenten vor.
Bei Weiterveräußerung von nicht volständig bezahlter Ware durch den Käufer ist dieser verpflichtet,
auf das Eiegentumsrecht von XXeon an der Ware hinzuweisen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Handelt der Käufer vertragswidrig bzw. gerät er in Verzug, so ist XXeon zur Rückforderung der Ware berechtigt
und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Weiters kann XXeon die Benutzung der im Eigentum von XXeon stehender Ware verbieten.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Ebenso bleiben die für Testzwecke gelieferten Komponenten und die während einer Reparatur zur Verfügung gestellten
Ersatzgeräte oder Ersatzteile Eigentum von XXeon.
Zahlt der Auftraggeber mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst mit Einlösung dieser Papiere als vollständig bezahlt.
Der Auffraggeber hat auf
seine Kosten für die ordnungsgemäße
Lagerung und Instandhaltung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden EDV-
Komponenten zu sorgen und wird diese - soweit tunlich - gegen
ortsübliche Gefahren angemessen versichern.
Wenn über das
Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs oder
Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder der Auftraggeber hat
seine Zahlungen an XXeon faktisch eingestellt, oder seine
Gläubiger an ihn wegen eines außergerichtlichen
Vergleiches herantreten, ist XXeon berechtigt, unter Aufrechterhaltung
der Verträge / des Vertrages die sofortige Herausgabe der
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Komponenten zu verlangen und den
weiteren Gebrauch zu untersagen.
Jedwede Forderungen an
XXeon können nicht an Unternehmen, deren Firmensitz ausserhalb
Österreichs besteht abgetreten oder verkauft, noch in
irgendeiner Form übertragen werden.
9. Ausschluß
der Zurückbehaltung
Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten. Das Recht des Auftraggebers, Zahlungen wegen
Unsicherheit gemäß § 1052 Satz 2 ABGB
zurückzuhalten, wird dadurch nicht berührt.
10. Liefertermine
Liefertermine sind dann
verbindlich, wenn sie ausdrücklich sowie schriftlich als verbindlich
vereinbart wurden.
Sollte ein solcherart vereinbarter Liefertermin dennoch überschritten werden, so kann der Kunde
unter Setzung einer angemessenen, wenigstens 30tägigen
Nachfrist vom Vertrag bezüglich der vom Verzug betroffenen
Komponenten zurücktreten, soferne ihn an der
Überschreitung des Liefertermines kein Verschulden trifft.
XXeon kann vom Vertrag zurücktreten wenn sich nach
Vertragsabschluß herausstellt, daß die Lieferung
aus nicht von XXeon zu vertretenden Gründen unmöglich
wird. Im Fall eines aus vorstehenden Gründen erfolgten
Rücktrittes vom Vertrag hat XXeon bereits empfangene
Anzahlungen zurückzuerstatten. Darüber hinausgehende
Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
Stornierungen durch den
Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung durch XXeon
möglich. Wenn XXeon der Auftragsstornierung zustimmt, ist
XXeon berechtigt neben den bereits erbrachten Leistungen und Kosten auch eine
Stornogebühr in der Höhe von 20 % des gesamten
Auftragswertes verrechnen.
11. Höhere Gewalt
XXeon ist nicht
verantwortlich und von der Leistung befreit, wenn sie ihren
Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufgrund von Umständen, die
nicht XXeon zu vertreten hat, nicht nachkommen kann.
Als solche
Umstände sehen insbesondere Streiks, Kriegsereignisse im Land
einer Produktionsstätte oder in einem Land, durch das die
EDV-Komponenten transportiert werden sollten.
Störungsbehebungen
und Leistungen, die aufgrund von Fällen höherer
Gewalt im Bereich des Auttraggebers nötig werden, sind durch
Pauschalentgelte nicht gedeckt und werden extra berechnet.
12.
Gewährleistung
Sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, leistet XXeon
Gewähr, daß die gelieferten EDV Komponenten/
Leistungen zum Zeitpunkt der Lieferung/ Leistungserbringung den in den
Produktbeschreibungen definierten Eigenschaften entsprechen und nicht
mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit gegenüber der
Produktbeschreibung aufheben oder mindern.
Eine geringfügige
Minderung/unwesentlicher Mangel bleibt außer Betracht.
Der Auftraggeber wird
festgestellte Fehler dokumentieren und unverzüglich
schriftlich der XXeon melden. XXeon wird in erster Linie durch
Verbesserung gewährleisten. Die Verbesserung erfolgt durch
Fehlerbeseitigung oder dadurch, daß XXeon
Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu
vermeiden oder das Auftreten eines Fehlers zu umgehen.
Der Auftraggeber kann die
Rückgängigmachung des Vertrages oder die Minderung
des Entgeltes nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die
gegebenenfalls mehrfache Verbesserung des Fehlers trotz einer
schriftlich gesetzten mindestens 30tägigen Nachfrist
endgültig fehlschlägt.
Sofern nicht etwas
anderes vereinbart wird, beträgt die
Gewährleistungsfrist sechs Monate, beginnend mit der Lieferung
der EDV-Komponenten / Software bzw. mit der Beendigung der Dienstleistung.
Die Gewährleistung schließt Leistungen für
außerhalb der Republik Österreich installierte
Komponenten nicht ein.
Die XXeon
übernimmt überdies keine Gewähr für
Fehler, Störungen oder Schäden, die auf
unsachgemäße Bedienung sowie auf ungeeignete
klimatische und technische Bedingungen zurückzuführen
sind. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber bzw.
Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung der XXeon
Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe
vornimmt oder vornehmen läßt. Die Behebung von
allfällig dadurch verursachten Mängeln erfolgt gegen
gesonderte Verrechnung.
13. Haftung und
Schadenersatz
XXeon leistet
nur für die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten
Schäden Schadenersatz. Die Haftung der XXeon für
sämtliche Ansprüche des Auftraggebers ist
unabhängig von deren Rechtsgrund, soweit gesetzlich
zulässig, begrenzt auf 25 % des Auftragswertes, sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragswert ist bei
Kaufverträgen und anderen Zielschuldverhältnissen das
Entgelt für die Lieferung derjenigen EDV- Komponente, die den
Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruches ist oder in
direkter Beziehung dazu steht. Bei Service- oder Mietverträgen
oder anderen Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragswert das
letzte jährliche Entgelt für diejenige EDV
Komponente, die den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des
Anspruches ist oder in direkter Beziehung dazu steht.
Die Beschränkung
gilt nicht für Personenschäden.
Eine allenfalls aufgrund
zwingenden Rechts bestehende verschuldensunabhängige Haftung
ist betraglich mit den in dieser Bestimmung angeführten
Höchstgrenze limitiert.
Soweit gesetzlich
zulässig übernimmt XXeon in keinem Fall die Haftung
für untypische Schäden, reine
Vermögensschäden, Verlust oder Beschädigung
aufgezeichneter Daten, für unmittelbare Schäden und
Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, für
erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse oder Gewinne oder Ereignisse und
für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den
Auftraggeber
XXeon haftet
keinesfalls für solche Schäden, die vermieden worden
wären, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zur
ordnungsgemäßen Datensicherung nachgekommen
wäre oder wenn der Auftraggeber die von XXeon erteilten
Ratschläge und Gefahrenhinweise beachtet hätte.
14. Datenschutz und
Geheimhaltung
Beide Vertragsparteien
sind zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
der anderen Vertragspartei verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet
seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Bestimmungen des § 20 DSG.
Die unterzeichung eines Datenverabreitungsvertrages gemäß DSGVO vom 25 Mai 2018 ist Pflicht,
sowie integraler Bestandeil der Allgemeinen Geschäftsbedingungn von XXen.
15. Verjährung
Ansprüche aus
diesem Vertrag können von beiden Vertragsteilen nur innerhalb
von zwei Jahren ab ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Dessen
ungeachtet verjähren allfällige auf Mängel
beruhende Schadensersatzansprüche mit Ablauf der vertraglich
vereinbarten Gewährleistungsfrist
16. Vergabe von
Subaufträgen
XXeon behält
sich vor, bei Bedarf Subunternehmer mit der Durchführung der
Verpflichtungen von XXeon aus diesem Vertrag zu beauftragen. XXeon wird
dem Auftraggeber die herangezogenen Subunternehmer bekanntgeben.
17. Auslegungsregeln
Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder
ungültig werden, so wird hiedurch der übrige
Vertragsinhalt nicht berührt. Die Vertragspartner werden
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den
ursprünglichen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages miteinander in
Widerspruch stehen, so geht die speziellere Bestimmung der
allgemeineren vor. So gehen z. B. im Falle des Servicevertrages die
Bestimmungen des Rahmenvertrages für Serviceverträge
den Bestimmungen in den AGB fur EDV- Verträge vor.
18. Schriftform
Dieser Vertrag
enthält die vollständigen Abmachungen der Parteien.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies
gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.
19. Form von Mitteilungen
Mitteilungen nach diesem
Vertrag erfolgen - soweit im Einzelfall nicht anders geregelt -
schriftlich am Postwege oder per Telefax.
Mängelrügen,
Rücktritt vom Vertrag und Kündigungen erfolgen
eingeschrieben mit firmenmäßiger Zeichnung.
Bei Kündigungen von Service oder Hostingvereinbarungen gilt eine
Kündigungsfrist von 3 Monaten ab Monatsletzten des
Kündigungsmonates als vereinbart. Ausgenommen hiervon sind zugemietete Produkte wie zb
Hosted Exchange Accounts oder Microsoft basierende Vhosts. Hier gilt eine
Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Datum des Vertragabschlusses.
20. Gerichtsstand und
anwendbares Recht
Soweit nicht anders
vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen nach Österreichischem Recht auch
dann, wenn der Auttrag im Ausland ausgeführt wird.
Für die Vertragsbeziehung zu Verbrauchern im Sinn des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die Vertragsbestimmungen nur insoweit,
als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht.
Für eventuelle
Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit der
sachlich zuständigen Gerichte in Wien als vereinbart.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (UNICTRAL- Kaufrechtsübereinkommen) ist ausgeschlossen.